Versammlungsstätten

Betreiber

Das Grundgesetz und in Folge die Bau- und Sozialgesetze verpflichten Eigentümer

und Betreiber von Liegenschaften und Sachen, diese in einen sicheren Zustand zu

bringen (Instandhaltungspflicht) und zu halten (Unterhaltspflicht).

In der Baugesetzgebung werden die Schutzziele zuerst und grundsätzlich in der Landesbauordnung (LBO) formuliert. Die Obersten Baubehörden eines Landes sind ermächtigt "Sonderbauvorschriften" für besondere Baubereiche mit weitergehenden Regelungen zu erlassen. Sonderbauvorschriften zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben baulichen Regelungen auch Betriebsvorschriften enthalten.

 

Die ehemalige Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) wurde seit dem 17. November 2009 in Teil 1 der Sonderbauverordnung(SBauVO) integriert.

 

Unter Anderem wird in Teil 1 der SBauVO ein wesentliches Kapitel über die Haftung des Betreibers behandelt. Betreiberin oder Betreiber ist der Inhaber der Gewalt über Liegenschaft und Gebäude. Hierbei darf es sich nur um eine "natürliche Person" handeln. Betriebsvorschriften lassen sich nur über natürliche Personen durchsetzen, da sich Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen nur über Personen ahnden lassen. Im § 38 Teil 1 der SBauVO wird der Betreiber vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen.


Der Betreiber als Inhaber der Gewalt über eine Versammlungsstätte ist für die Sicherheit in seiner Versammlungsstätte allein verantwortlich. Nicht der Eigentümer und nicht der Veranstalter.

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